(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 122
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle