Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 133
Auslegung einer Willenserklärung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 134 Gesetzliches Verbot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle