Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 139 Teilnichtigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle