Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 127
Vereinbarte Form
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 127a Gerichtlicher Vergleich
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle