Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
- 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
- 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 126a
Elektronische Form
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 126b Textform
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle