Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 117
Scheingeschäft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 118 Mangel der Ernstlichkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle