Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
Vorherige
Vorherige Norm
(XXXX) §§ 114, 115
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 116 Geheimer Vorbehalt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle