(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 116
Geheimer Vorbehalt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 117 Scheingeschäft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle