(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 126
Schriftform
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 126a Elektronische Form
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle