Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 136
Behördliches Veräußerungsverbot
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle