Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle