Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 124
Anfechtungsfrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle