Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 135
Gesetzliches Veräußerungsverbot
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 136 Behördliches Veräußerungsverbot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle