Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 132
Ersatz des Zugehens durch Zustellung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle