(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 137
Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle