von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 2304

§ 2304 Auslegungsregel

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Zweifelsregelung

Wie jede Auslegungsregel ist § 2304 BGB nur anwendbar, wenn sich der Erblasserwille nicht zweifelsfrei ermitteln lässt. Die Zweifelsregel ist deshalb jederzeit durch Nachweis des tatsächlichen, anderslautenden Erblasserwillens widerlegbar. vgl. BayObLGZ 1966, 391 (398) Beweisbelastet dafür, dass die Zweifelsregel des § 2304 BGB nicht eingreift, ist jedoch derjenige, der daraus Rechte für sich ableiten will, regelmäßig also der Pflichtteilsberechtigte, der die Anerkennung seiner Position als Miterbe oder Vermächtnisnehmer anstrebt.

b) Auslegungsalternative Pflichtteilszuwendung als Erbeinsetzung

Für die Annahme einer Erbeinsetzung und gegen die Anwendung der Auslegungsregel gemäß § 2304 BGB spricht insbesondere bei notariellen Verfügungen oder einem erkennbar nach anwaltlicher Beratung errichteten Testament eine entsprechende Formulierung, die auf die Erbenstellung Bezug nimmt (z.B. "XY soll Erbe in Höhe von [Pflichtteilsquote] werden" oder "soll den Pflichtteil erben"). vgl. MüKo/Lange Rn. 7  Das Wortlautargument verliert jedoch an Bedeutung, wenn es sich um ein von einem Laien errichtetes Testament handelt, das erkennbar umgangssprachliche Formulierungen verwendet, vgl. OLG Hamm OLGZ 1982, 41 (44)  bei Annahme von Kenntnis des Unterschieds bei präziser Wortwahl des Erblassers. Hat der Erblasser erkennbar angestrebt, den Pflichtteilsberechtigten mit den Miterben auf dieselbe Stufe insbesondere hinsichtlich von Mitentscheidungs- und Verwaltungsrechten sowie einer gegenständlichen Teilhabe am Nachlass statt der möglichen Geltendmachung lediglich eines Zahlungsanspruchs zu stellen, spricht dies für eine Erbeinsetzung.

c) Auslegungsalternative Pflichtteilszuwendung als Vermächtnisanordnung

Für die Annahme einer Vermächtnisanordnung spricht in erster Linie, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass zuwendet, auch wenn diese Zuwendung erkennbar mit der Absicht verbunden ist, damit den Pflichtteilsanspruch zu decken (Deckungsvermächtnis). Die Abgrenzung zwischen Vermächtnisanordnung und Pflichtteilsverweisung im Sinn einer Enterbung soll sich danach richten, ob der Erblasserwille "beschränkenden" oder "gewährenden" Charakter hat. vgl. RGZ 129, 239 (241)  Die Abgrenzung allein nach dem Zuwendungswillen des Erblassers wird im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Eine Vermächtnisanordnung, die dadurch motiviert ist, den Begünstigten von der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs abzuhalten, wird regelmäßig gegen einen bloßen Rechtsfolgenverweis sprechen. Dies gilt umso mehr, wenn ausdrücklich der Begriff Vermächtnis verwendet wird. Wird der Begünstigte allein durch die Anwendung einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel oder sonstige Ungehorsamsklausel, z.B. Wiederverheiratungsklausel angesprochen, legt dies eine reine Rechtsfolgenverweisung in die Bestimmungen zum Pflichtteilsrecht nahe. vgl. OLG Celle ZEV 1996, 307 (308) 

d) Zuwendung des Pflichtteils zwischen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wird ein Ehegatte enterbt und ihm auch kein Vermächtnis zugewandt, erhält er gemäß § 1371 Abs. 2 BGB nur den sogenannten kleinen Pflichtteil, jedoch den vollen Zugewinnausgleich. Wird er jedoch Erbe oder Vermächtnisnehmer, kann er bei Ausschlagung zwischen der güterrechtlichen (Zugewinnausgleich und kleiner Pflichtteil) und der erbrechtlichen Lösung (großer Pflichtteil) wählen. vgl. BGH NJW 1964, 2404  Das Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und güterrechtlichen Lösung steht dem Ehegatten also bei Zuwendung des Pflichtteils nur zu, wenn die Zweifelsregelung gemäß § 2304 BGB widerlegt, also eine Erbeinsetzung nach der Pflichtteilsquote oder eine Vermächtnisanordnung angenommen werden kann. Wird dabei eine bezifferte Quote verwendet, bleibt noch zu klären, ob bei der Beurteilung der Quotenidentität auf den kleinen oder den großen Pflichtteil abzustellen ist. vgl. MüKo/Lange Rn. 14  Wird der kleine Pflichtteil, also z.B. 1/8 zugewandt und handelt es sich um eine Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung, spielt dies praktisch deshalb keine Rolle, weil die Geltendmachung des Restanspruchs auf den großen Pflichtteil gemäß §§ 2305, 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich ist. Dabei spricht die Zuwendung einer dem "kleinen", also nicht erhöhten Pflichtteil entsprechenden Quote grundsätzlich eher für, die Zuwendung der großen Pflichtteilsquote eher gegen die Anwendung von § 2304 BGB. Wird die große Pflichtteilsquote zugewandt, erhält der Ehegatte etwas, das ihm im Fall einer Enterbung nicht zustehen würde. vgl. MüKo/Lange Rn. 14; a.A. Ferid NJW 1960, 126 

2) Definitionen

Auslegung 

Pflichtteil

Vermächtnis

Erbeinsetzung 

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Die Abgrenzung, ob Abkömmlingen ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs zugewandt werden soll, hängt davon ab, ob der Erblasser den Abkömmling begünstigen oder ihm lediglich belassen wollte, was ihm ohnehin nicht entzogen werden kann. vgl. BGH DNotZ 2005, 45 

Wird Stiefkindern, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, ein Pflichtteil zugewandt, stellt dies ein Vermächtnis dar. vgl. BGH NJW-RR 1991, 706 

Die Verwendung der Begriffs Vermächtnis oder vermachen kann eine Auslegungshilfe dahingehend sein, dass ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zugewandt werden soll. Fehlt eine solche Formulierung, kann daraus allein aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass kein Vermächtnis gewünscht war. vgl. OLG Nürnberg BeckRS 2001, 301819200 

4) Häufige Paragraphenketten
5) Prozessuales

Die Zweifelsregel des § 2304 BGB ist jederzeit durch Nachweis des tatsächlichen, anderslautenden Erblasserwillens widerlegbar. vgl. BayObLGZ 1966, 391 (398)  Beweisbelastet dafür, dass die Zweifelsregel des § 2304 BGB nicht eingreift, ist regelmäßig der Pflichtteilsberechtigte, der die Anerkennung seiner Position als Miterbe oder Vermächtnisnehmer anstrebt. Trägt er zum Erblasserwillen nicht ausreichend vor, zieht das Gericht die Auslegungsregel heran.

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Stuttgart
Frau Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger
barbara.ackermann@brp.de +49 711 16445-330

Studium und Promotion absolvierte Dr. Ackermann-Sprenger an der Universität Erlangen. Sie trat 2000 bei BRP ein und ist seit 2004 Partnerin. Neben ihrer Anwaltstätigkeit arbeitet sie wissenschaftlich beim Beckschen Onlinegroßkommentar (BeckOGK), dem Münchner Kommentar bzw. dem Dr. Goeler Onlinekommentar zu diversen familien- und erbrechtlichen Vorschriften mit. Dr. Ackermann-Sprenger ist Interviewpartnerin für Nachrichtenmagazine und hält regelmäßig Vorträge, auch für gemeinnützige und wohltätige Organisationen.
Dr. Ackermann-Sprenger ist Wirtschaftsmediatorin (ausgebildet an der Steinbeiß-Hochschule), Zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Fachanwältin für Familienrecht (2003) und Erbrecht (2009).
      
Zu ihren Kompetenzen gehört auch die rechtliche Betreuung eingetragener Lebenspartnerschaften. Hier erarbeitet sie alle Arten von Verträgen und begleitet Adoptionen oder Aufhebungen.

Dr. Ackermann-Sprenger berät ferner betriebliche Versorgungsträger zu Fragen des Versorgungsausgleichs. Ihr Beratungsansatz ist auf eine bereichsübergreifende Gesamtlösung gerichtet, die zügig und ressourcenorientiert umsetzbar ist.    

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