von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 2304

§ 2304 Auslegungsregel

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Zweifelsregelung

Wie jede Auslegungsregel ist § 2304 BGB nur anwendbar, wenn sich der Erblasserwille nicht zweifelsfrei ermitteln lässt. Die Zweifelsregel ist deshalb jederzeit durch Nachweis des tatsächlichen, anderslautenden Erblasserwillens widerlegbar. vgl. BayObLGZ 1966, 391 (398) Beweisbelastet dafür, dass die Zweifelsregel des § 2304 BGB nicht eingreift, ist jedoch derjenige, der daraus Rechte für sich ableiten will, regelmäßig also der Pflichtteilsberechtigte, der die Anerkennung seiner Position als Miterbe oder Vermächtnisnehmer anstrebt.

b) Auslegungsalternative Pflichtteilszuwendung als Erbeinsetzung

Für die Annahme einer Erbeinsetzung und gegen die Anwendung der Auslegungsregel gemäß § 2304 BGB spricht insbesondere bei notariellen Verfügungen oder einem erkennbar nach anwaltlicher Beratung errichteten Testament eine entsprechende Formulierung, die auf die Erbenstellung Bezug nimmt (z.B. "XY soll Erbe in Höhe von [Pflichtteilsquote] werden" oder "soll den Pflichtteil erben"). vgl. MüKo/Lange

2) Definitionen

Auslegung 

Pflichtteil

Vermächtnis

Erbeinsetzung 

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Die Abgrenzung, ob Abkömmlingen ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs zugewandt werden soll, hängt davon ab, ob der Erblasser den Abkömmling begünstigen oder ihm lediglich belassen wollte, was ihm ohnehin nicht entzogen werden kann. vgl. BGH DNotZ 2005, 45 

Wird Stiefkindern, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, ein Pflichtteil zugewandt, stellt dies ein Vermächtnis dar. vgl. BGH NJW-RR 1991, 706 

Die Verwendung der Begriffs Vermächtnis oder vermachen kann eine Auslegungshilfe dahingehend sein, dass ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zugewandt werden soll. Fehlt eine solche Formulierung, kann daraus allein aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass kein Vermächtnis gewünscht war. vgl. OLG Nürnberg BeckRS 2001, 301819200 

4) Häufige Paragraphenketten

§§ 2304, 2084 BGB

5) Prozessuales

Die Zweifelsregel des § 2304 BGB ist jederzeit durch Nachweis des tatsächlichen, anderslautenden Erblasserwillens widerlegbar. vgl. BayObLGZ 1966, 391 (398)  Beweisbelastet dafür, dass die Zweifelsregel des § 2304 BGB nicht eingreift, ist regelmäßig der Pflichtteilsberechtigte, der die Anerkennung seiner Position als Miterbe oder Vermächtnisnehmer anstrebt. Trägt er zum Erblasserwillen nicht ausreichend vor, zieht das Gericht die Auslegungsregel heran.

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Stuttgart
Frau Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger
barbara.ackermann@brp.de +49 711 16445-330

Studium und Promotion absolvierte Dr. Ackermann-Sprenger an der Universität Erlangen. Sie trat 2000 bei BRP ein und ist seit 2004 Partnerin. Neben ihrer Anwaltstätigkeit arbeitet sie wissenschaftlich beim Beckschen Onlinegroßkommentar (BeckOGK), dem Münchner Kommentar bzw. dem Dr. Goeler Onlinekommentar zu diversen familien- und erbrechtlichen Vorschriften mit. Dr. Ackermann-Sprenger ist Interviewpartnerin für Nachrichtenmagazine und hält regelmäßig Vorträge, auch für gemeinnützige und wohltätige Organisationen.
Dr. Ackermann-Sprenger ist Wirtschaftsmediatorin (ausgebildet an der Steinbeiß-Hochschule), Zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Fachanwältin für Familienrecht (2003) und Erbrecht (2009).
      
Zu ihren Kompetenzen gehört auch die rechtliche Betreuung eingetragener Lebenspartnerschaften. Hier erarbeitet sie alle Arten von Verträgen und begleitet Adoptionen oder Aufhebungen.

Dr. Ackermann-Sprenger berät ferner betriebliche Versorgungsträger zu Fragen des Versorgungsausgleichs. Ihr Beratungsansatz ist auf eine bereichsübergreifende Gesamtlösung gerichtet, die zügig und ressourcenorientiert umsetzbar ist.    

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