(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.
Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Gestaltung Ihres Ehevertrages: wir decken die gesamte Bandbreite familienrechtlicher Fallgestaltungen ab.
Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Testamentserrichtung, Testamentsanfechtung, Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern sowie Fälle aus dem internationalen Privatrecht sind typische Themen unserer erbrechtlichen Praxis.
Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.
Eine erfolgreiche Vertretung auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts basiert nach der Überzeugung aller Anwälte unserer Kanzlei auf der Bereitschaft, jeden Mandanten mit persönlichem Einsatz durch eine Auseinandersetzung zu führen. Dieses Prinzip wird bei der Mandatsbearbeitung in der Weise umgesetzt, dass die individuelle Situation des Klienten in den Mittelpunkt gestellt wird, ohne dabei die gesetzlichen Bestimmungen aus den Augen zu verlieren. Um ein möglichst breites Fachwissen für den Mandanten nutzbar zu machen, kooperiert die Kanzlei im Bedarfsfall mit externen Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren. Die Beobachtung und Aufnahme aktueller Erkenntnisse, wie etwa der Mediation , sind ebenfalls Teil der mandantenorientierten Arbeitsweise. Hierzu zählen auch die Teilnahme und die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen.
Insgesamt 18 Anwälte im Inland:
- Hamburg
- Kiel
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
In den §§ 2318 – 2324 BGB ist die gesetzliche Regelung über die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen den einzelnen begünstigten Nachlassbeteiligten geregelt. Im Außenverhältnis haftet der Erbe allerdings allein. Für die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs muss sich der Berechtigte direkt an den oder die Erben wenden. Bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen verbleiben Ansprüche auf Vermächtnisse und Auflagen unberücksichtigt und schmälern daher nicht den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe würde damit aber aufgrund der Verpflichtung der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen doppelt belastet werden, weshalb das Gesetz hier grundsätzlich eine Beteiligung des Vermächtnisnehmers oder Auflagenbegünstigten über eine verhältnismäßige Kürzung vorsieht.
Die Regelung des § 2318 BGB betrifft die Verteilung der Pflichtteilslast und gibt dem Erben eine peremptorische Einrede Lange in Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2318 Rn. 2. . Der Erbe kann bei Leistung von den übrigen Nachlassbeteiligten eine verhältnismäßige Erstattung verlangen oder vor der Leistung eine verhältnismäßige Befreiung von der Verbindlichkeit fordern. Weiterhin gilt es zu beachten, dass die Regelung gemäß § 2324 BGB teilweise abdingbar ist. Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass den Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten keine Verkürzung trifft. Lange in Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2318 Rn. 2.
Leistet der Erbe in Unkenntnis seines Kürzungsrechtes bereits an den Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten, kann er die erbrachte Leistung nach § 813 Abs. S.1 BGB zurückfordern. KG FamRZ 1977, 267, 269; Tanck ZEV 1998, 132, 133
a) Kürzungsrecht des Abs. 1
aa) Grundgedanke
Der Grundgedanke des § 2318 Abs. 1 BGB ist, dass der im Außenverhältnis alleinhaftende Erbe im Innenverhältnis die Pflichtteilslast zusammen mit den Vermächtnisnehmern und Auflagenberechtigten im Verhältnis ihrer Beteiligungen trägt, wenn sich aus den §§ 2321, 2322 BGB nichts abweichendes ergibt und der Erblasser keine anderweitige Anordnung gemäß § 2334 BGB verfügt hat. Dieckmann, in: Soergel, BGB Kommentar, § 2318 RN 2.
bb) Voraussetzung und Durchführung
Das Kürzungsrecht besteht nicht nur bei einer Alleinerbschaft, sondern auch bei einer Erbenmehrheit und ist bei einer Testamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker vorzunehmen. OLG München, Erbrecht effektiv 2009,114.
Voraussetzung für das Kürzungsrecht ist, dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird; der Erbe muss wirtschaftlich in Anspruch genommen werden. OLG Zweibrücken, ErbR 2008,256; Weidlich, in: Palandt
a) Berechnung des Kürzungsbetrages gemäß Abs. 1
(1) Martin´sche Formel
Grundsätzlich wird der Kürzungsbetrag nach der sogenannte Martin´schen Formel berechnet Martin, ZBIFG 14, 789, 790. :
Kürzungsbetrag = ( Pflichtteilslast x Vermächtnis/ Auflage ) : Ungekürzten Nachlass
Beispiel: Der Nachlasswert beträgt 90.000,- €. Die einzige Tochter T wurde enterbt und die Lebensgefährtin L testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Der Freund F soll ein Vermächtnis von 15.000,- € erhalten.
Der Pflichtteilsanspruch der T beläuft sich auf 45.000,- €, für den die L im Außenverhältnis als Alleinerbin der T gegenüber voll haftet. Mangels abweichender Anordnung des Erblassers haben sich T und F im Innenverhältnis die Pflichtteilslast verhältnismäßig zu teilen, wobei sich der Kürzungsbetrag nach der Martin´schen Fromel auf 7.500,- € (45.000,- € x 15.000,- € : 90.000,- € ) errechnet, die die L dem F gegenüber mittels einer peremtorischen Einrede vom Vermächtnisbetrag von 15.000,- € kürzen kann.
(2) Berechnung gemäß prozentualer Quote
In einfachen Fällen, in denen weder Anrechnungs- oder Ausgleichspflichten vorliegen, kann der Kürzungsbetrag auch einfacher errechnet werden, indem das Vermächtnis bzw. die Auflage um den Pflichtteilsanteil des Berechtigten am Nachlass ausgedrückt durch Prozente gekürzt wird. Dieckmann in Soergel, BGB Kommentar, § 2318 Rn 4.
Dem obigen Beispiel folgend ergibt sich folgende Berechnung:
Pflichtteilsanspruch der T = 50 %
Vermächtnis 15.000,- € x 50 % = 7.500,- €
b) Beispielrechnung bei eingeschränktem Kürzungsrecht des Abs. 2
Der Nachlass beträgt 400.000,- €. Der Erblasser setzt seine Lebensgefährtin L zur Alleinerbin ein. Seinen Sohn S enterbt er. Seine Tochter T bedenkt er mit einem Vermächtnis von 100.000,- €. Seinem langjährigen Freund F möchte er ebenfalls ein Vermächtnis von 100.000,- € zukommen lassen.
Die gesetzlichen Abkömmlinge S und T haben jeweils einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 100.000,- € entsprechend § 2303 Abs. 1 BGB. T und F sind jeweils mit ¼ am Nachlass beteiligt und müssten sich gemäß § 2318 Abs. 1 daher mit jeweils ¼ an der Pflichtteilslast des S beteiligen. Die T ist aber ebenfalls pflichtteilsberechtigt in Höhe von ¼ des Nachlasses. Ihr Vermächtnis übersteigt nicht ihren Pflichtteilsanspruch und hat ihr damit ungekürzt zu verbleiben. L könnte dem F gegenüber das Vermächtnis aber um ¼, d.h. 25.000,- € kürzen. Den Ausfall in Höhe von 25.000,- € aus der zu unterbleibenden Kürzung T gegenüber müssen sich L und F entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlass teilen (¾ zu ¼), womit L dem F gegenüber sein Vermächtnis um weitere 6.250,- € kürzen kann und dieser nur noch 68.750,- € erhält.
c) Beispielrechnung bei der erweiterten Kürzung nach Abs. 3
Der Nachlass beträgt 60.000,- €. Der Sohn S ist Alleinerbe. Die Tochter T enterbt. Die Lebensgefährtin L erhält ein Vermächtnis von 50.000,- €. S nimmt das Erbe an.
S hat demnach das Vermächtnis zu leisten, womit ihm nur noch 10.000,- € verblieben. Sein Pflichtteilanspruch würde sich aber auf 15.000,- € belaufen; § 2303 Abs. 1 BGB. Er muss daher eine weitere Schmälerung zur Befriedigung des Pflichtteils der T in Höhe von 15.000,- € nicht akzeptieren und kann das Vermächtnis der L um diese 15.000,- € kürzen.
d) Konkurrenzen
Treffen Abs. 2 und Abs. 3 zusammen, so geht die hA davon aus, dass dem Erben der Vorrang einzuräumen ist. h.M. Weidlich in Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 2318 Rn 3; Schlitt ZEV 98, 91. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass sowohl der pflichtteilsberechtigte Erbe, als auch der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer, durch Ausschlagung gemäß § 2306 bzw. § 2307 Abs. 1 S. 1 ihren vollen Pflichtteil sichern können.
Das Kürzungsrecht besteht auch gegenüber Miterben. Die Regelung des § 2319 BGB steht dem nicht entgegen. BGHZ 95, 222, 225; Lange in Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn 17 f.
§ 426, § 813, § 1371, § 1963 § 1969, § 2038, § 2047, § 2188, § 2189, § 2311, § 2306, § 2307, § 2318, § 2319, § 2321, § 2322, § 2324 , § 2334
§§ 72 ZPO
§ 6 Abs. 2 S. 4 LPartG
Für die Kürzungsvoraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs trägt der Erbe die Darlegungs- und Beweislast. Daher ist es ratsam, in einem Prozess gegen den Pflichtteilsberechtigten auch bereits dem Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten gemäß §§ 72 ff. ZPO den Streit zu verkünden, da das Urteil ansonsten keine Wirkung gegenüber dem Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten entfaltet. vgl. Damrau, ZErb 2009, 145-150.
Den Rechtsberater trifft grundsätzlich eine Aufklärungsverpflichtung über die vorliegende Verpflichtung zur Beteiligung des Vermächtnisnehmers oder Auflagenbegünstigen an der Pflichtteilslast zu dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteil feststeht. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach der Anspruchsentstehung, wofür wiederum eine Fälligkeit Voraussetzung ist. Eine Fälligkeit ist aber erst zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem die Höhe des Pflichtteils feststeht. LG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 678-679.