von Göler (Hrsg.) / Jörn Vinnen / § 2318

§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.

(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.

(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Regelung des § 2318 BGB betrifft die Verteilung der Pflichtteilslast und gibt dem Erben eine peremptorische Einrede Lange in Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2318 Rn. 2. . Der Erbe kann bei Leistung von den übrigen Nachlassbeteiligten eine verhältnismäßige Erstattung verlangen oder vor der Leistung eine verhältnismäßige Befreiung von der Verbindlichkeit fordern. Weiterhin gilt es zu beachten, dass die Regelung gemäß § 2324 BGB teilweise abdingbar ist. Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass den Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten keine Verkürzung trifft. Lange in Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2318 Rn. 2. 

Leistet der Erbe in Unkenntnis seines Kürzungsrechtes bereits an den Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten, kann er die erbrachte Leistung nach § 813 Abs. S.1 BGB zurückfordern. KG FamRZ 1977, 267, 269; Tanck ZEV 1998, 132, 133

2) Definitionen

a) Kürzungsrecht des Abs. 1

aa) Grundgedanke

Der Grundgedanke des § 2318 Abs. 1 BGB ist, dass der im Außenverhältnis alleinhaftende Erbe im Innenverhältnis die Pflichtteilslast zusammen mit den Vermächtnisnehmern und Auflagenberechtigten im Verhältnis ihrer Beteiligungen trägt, wenn sich aus den §§ 2321, 2322 BGB nichts abweichendes ergibt und der Erblasser keine anderweitige Anordnung gemäß § 2334 BGB verfügt hat. Dieckmann, in: Soergel, BGB Kommentar, § 2318 RN 2. 

bb) Voraussetzung und Durchführung

Das Kürzungsrecht besteht nicht nur bei einer Alleinerbschaft, sondern auch bei einer Erbenmehrheit und ist bei einer Testamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker vorzunehmen. OLG München, Erbrecht effektiv 2009,114. 

Voraussetzung für das Kürzungsrecht ist, dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird; der Erbe muss wirtschaftlich in Anspruch genommen werden. OLG Zweibrücken, ErbR 2008,256; Weidlich, in: Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 2318 Rn. 1. Die Voraussetzung ist aber auch dann erfüllt, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben die Erfüllung des Pflichtteils schenkungsweise erlassen hat. LG München II NJW-RR 1989, 8; Weidlich, in: Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 2318 Rn. 1. 

Betroffen vom Kürzungsrecht sind alle am Nachlass Beteiligten, die durch eine vom Erben zu erfüllende Auflage und Vermächtnisse begünstigt sind. Gibt es mehrere Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte, so kann der Erbe jedem Begünstigten gegenüber die Kürzung vornehmen, sofern nicht die Ausnahme des § 2189 BGB oder die Schutzbestimmung des Abs. 2 greifen. Lange, in: Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn.8 Bei Vorliegen von Beschwerungen des gekürzten Vermächtnisses durch Untervermächtnisse, darf der Vermächtnisnehmer gemäß § 2188 BGB ebenfalls verhältnismäßige Kürzungen vornehmen.

Auch wenn der Wortlaut des § 2318 Abs. 1 BGB von einer Auferlegung spricht, wird überwiegend richtigerweise das Kürzungsrecht auch auf gesetzliche Vermächtnisse (z.B. Dreißigster, § 1969 BGB) angewandt. Weidlich, in: Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 2318 Rn.1; Haas, in: Staudinger, BGB Kommentar, § 2318 Rn. 8; a.A. Harder, NJW 1988, 2716. Keiner Kürzung unterliegen der Unterhaltsanspruch der Mutter eines ungeborenen Kindes nach § 1963 BGB und der Ausbildungsanspruch des Stiefkindes nach § 1371 Abs. 4 BGB. Ebenfalls darf der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB nicht gekürzt werden, weil er nach § 2311 Abs. S.2 BGB bereits bei der Pflichtteilsberechnung nicht berücksichtigt wird. Lange, in: Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn 5. 

Betrifft das Vermächtnis eine unteilbare Leistung (z.B. Übereignung eines Gegenstandes), kann der Erbe vom Vermächtnisnehmer den hypothetischen Kürzungsbetrag vor Erfüllung verlangen und muss bei Verweigerung nur den um den Kürzungsbetrag verminderten Wert des Vermächtnisses an den Vermächtnisnehmer leisten. BGHZ 19, 309, 311 f. 

b) Einschränkung des Kürzungsrechts nach Abs. 2

Grundgedanke

Der Abs. 2 stellt eine Kürzungsgrenze für den Fall dar, dass der Vermächtnisnehmer ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist. Eine Kürzung ist dann nur insoweit möglich, dass dem Vermächtnisnehmer zumindest sein Pflichtteil bleibt. Gekürzt werden kann daher nur der den Pflichtteil übersteigende Betrag. Die Kürzungsgrenze findet bei Auflagenbegünstigten keine Anwendung. Haas, in: Staudinger, BGB Kommentar, § 2318 Rn. 17. Dem Erblasser ist es auch nicht möglich, hier eine abweichende Anordnung durch letztwillige Verfügung zu treffen, da ansonsten der Pflichtteil umgangen werden könnte; vgl. § 2334 BGB. Kommt es somit zu teilweisen Ausfällen des Kürzungsrechts, so kann der Erbe diese anteilsmäßig auf die anderen Vermächtnisnehmer und/oder Auflagenbegünstigten abwälzen, weil dann wieder die Grundregel des § 2318 Abs. 1 BGB greift. Dieckmann, in: Soergel, BGB Kommentar, § 2318 Rn 1. 

Bei einem pflichtteilsberechtigten Ehegatten, der mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, ist bzgl. des Pflichtteils von seinem erhöhten Pflichtteil („großen Pflichtteil“) auszugehen, der ihm verbleiben muss. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Pflichtteile und Kürzungsgrenzen gegenüber den anderen pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmern verringern. Lange, in: Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn 12. Dies gilt entsprechend auch für den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 LPartG.

c) Das erweiterte Kürzungsrecht nach Abs. 3

Die Regelung des Abs. 3 erweitert das Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber dem Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigten. Zu beachten ist die Regelung des § 2306 BGB, wonach der Erbe bei Vorliegen von Beschränkungen und Belastungen ausschlagen kann und dann seinen Pflichtteil geltend machen darf. Hat er die Ausschlagung versäumt, hat er die Beschränkungen und Beschwerungen grundsätzlich auch auf Kosten seines eigenen Pflichtteils zu tragen. Der Abs. 3 gibt dem Erben kein Verteidigungsrecht gegen angeordnete Vermächtnisse und Auflagen. Lange, in: Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn 13; Schlitt ZEV, 1998, 91, 92. Wird der pflichtteilsberechtigte Erbe, der dann das Vermächtnis voll erfüllen muss, zusätzlich mit Pflichtteilsansprüchen Dritter belastet, darf er seinen eigenen Pflichtteil insoweit schützen, dass er die Vermächtnisse und Auflagen soweit kürzen darf, dass die Pflichtteilslasten seinen eigenen Pflichtteil nicht noch mehr belasten. BGHZ 92, 222. 

Die Regelung des Abs. 3 kann der Erblasser nicht abbedingen. Lange, in: Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn 14. 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Berechnung des Kürzungsbetrages gemäß Abs. 1

(1) Martin´sche Formel

Grundsätzlich wird der Kürzungsbetrag nach der sogenannte Martin´schen Formel berechnet Martin, ZBIFG 14, 789, 790. :

Kürzungsbetrag = ( Pflichtteilslast x Vermächtnis/ Auflage ) : Ungekürzten Nachlass

Beispiel: Der Nachlasswert beträgt 90.000,- €. Die einzige Tochter T wurde enterbt und die Lebensgefährtin L testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Der Freund F soll ein Vermächtnis von 15.000,- € erhalten.

Der Pflichtteilsanspruch der T beläuft sich auf 45.000,- €, für den die L im Außenverhältnis als Alleinerbin der T gegenüber voll haftet. Mangels abweichender Anordnung des Erblassers haben sich T und F im Innenverhältnis die Pflichtteilslast verhältnismäßig zu teilen, wobei sich der Kürzungsbetrag nach der Martin´schen Fromel auf 7.500,- € (45.000,- € x 15.000,- € : 90.000,- € ) errechnet, die die

5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 5, Erbrecht, §§ 1922 – 2385 BGB §§ 27-35 BeurkG
  • Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Band 22, Erbrecht 1, 13. Auflage.
  • Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch zum Pflichtteilsrecht, 3. Auflage 2013
6) Häufige Paragraphenketten

§ 426, § 813, § 1371, § 1963 § 1969, § 2038, § 2047, § 2188, § 2189, § 2311, § 2306, § 2307, § 2318, § 2319, § 2321, § 2322, § 2324 , § 2334

§§ 72 ZPO

§ 6 Abs. 2 S. 4 LPartG

7) Prozessuales

Für die Kürzungsvoraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs trägt der Erbe die Darlegungs- und Beweislast. Daher ist es ratsam, in einem Prozess gegen den Pflichtteilsberechtigten auch bereits dem Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten gemäß §§ 72 ff. ZPO den Streit zu verkünden, da das Urteil ansonsten keine Wirkung gegenüber dem Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten entfaltet. vgl. Damrau, ZErb 2009, 145-150. 

8) Anmerkungen

Den Rechtsberater trifft grundsätzlich eine Aufklärungsverpflichtung über die vorliegende Verpflichtung zur Beteiligung des Vermächtnisnehmers oder Auflagenbegünstigen an der Pflichtteilslast zu dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteil feststeht. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach der Anspruchsentstehung, wofür wiederum eine Fälligkeit Voraussetzung ist. Eine Fälligkeit ist aber erst zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem die Höhe des Pflichtteils feststeht. LG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 678-679. 

Autor & Kanzlei
Jörn Vinnen, Rechtsanwalt
Herr Rechtsanwalt Jörn Vinnen
  • Geboren 1967
  • Verheiratet, 2 Kinder
  • Nach dem Abitur in Brinkum / Nds. absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Osnabrück, Leiden / Niederlande und Göttingen
  • Nach dem ersten Staatsexamen folgte das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle, Rechtsanwaltskanzleien in Hamburg und bei der Deutschen Auslandshandelskammer in Taipeh
  • Seit 1995 als Rechtsanwalt tätig und seit 1999 Fachanwalt für Familienrecht
  • Im August 2000 Wechsel zu Schneider Stein & Partner
  • Zulassung beim Hanseatischen OLG 2002
  • Sozius seit 2005
  • Seit dem Jahre 2006 auch Fachanwalt für Erbrecht
  • Seit 2008 zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Fremdsprachen:

  • Englisch, Niederländisch

Mitgliedschaften:

  • Deutscher Anwalt Verein
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
  • Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV
  • Deutsch-Taiwanische-Juristen-Vereinigung
  • Deutsch-Niederländische-Juristen-Vereinigung
  • Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT)

Ehrenämter:

Vorsitzender Deutscher Krocket Bund, Vorsitzender des Fachausschuss Erbrecht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV für den OLG-Bezirk Hamburg

Veröffentlichungen:

Lexis-Nexis-Online-Kommentar zum Bundeskindergeldgesetz

Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

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Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.

Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Gestaltung Ihres Ehevertrages: wir decken die gesamte Bandbreite familienrechtlicher Fallgestaltungen ab.

Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Testamentserrichtung, Testamentsanfechtung, Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern sowie Fälle aus dem internationalen Privatrecht sind typische Themen unserer erbrechtlichen Praxis.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.

Eine erfolgreiche Vertretung auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts basiert nach der Überzeugung aller Anwälte unserer Kanzlei auf der Bereitschaft, jeden Mandanten mit persönlichem Einsatz durch eine Auseinandersetzung zu führen. Dieses Prinzip wird bei der Mandatsbearbeitung in der Weise umgesetzt, dass die individuelle Situation des Klienten in den Mittelpunkt gestellt wird, ohne dabei die gesetzlichen Bestimmungen aus den Augen zu verlieren. Um ein möglichst breites Fachwissen für den Mandanten nutzbar zu machen, kooperiert die Kanzlei im Bedarfsfall mit externen Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren. Die Beobachtung und Aufnahme aktueller Erkenntnisse, wie etwa der Mediation , sind ebenfalls Teil der mandantenorientierten Arbeitsweise. Hierzu zählen auch die Teilnahme und die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen.

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Fußnoten