(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 250
Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle