(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 243
Gattungsschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 244 Fremdwährungsschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle