Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 251
Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 252 Entgangener Gewinn
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle