(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 242
Leistung nach Treu und Glauben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 243 Gattungsschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle