Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 244
Fremdwährungsschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 245 Geldsortenschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle