(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 260
Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff
von Gegenständen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle