(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 252
Entgangener Gewinn
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 253 Immaterieller Schaden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle