(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 240a
Verordnungsermächtigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle