(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 262
Wahlschuld; Wahlrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle