Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 245
Geldsortenschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 246 Gesetzlicher Zinssatz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle