Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 254
Mitverschulden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 255 Abtretung der Ersatzansprüche
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle