Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle