Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 255
Abtretung der Ersatzansprüche
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 256 Verzinsung von Aufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle