Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1939 Vermächtnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1. Normzweck und Bedeutung
Die Vorschrift bestimmt, dass der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände Personen durch eine letztwillige Verfügung zuwenden kann, ohne dass diese Erben werden.
Definitionen von diversen Vermächtnissen finden sich verstreut im BGB. Nähere Regelungen zu einem Vermächtnis sind in den §§ 2147 bis 2191 BGB enthalten.
2. Begriff
Ein Vermächtnis kann nur durch eine letztwillige Verfügung zugewendet werden.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt aber nicht durch den Erbfall selbst den Gegenstand - im Gegensatz zum Erben, welcher durch die Annahme der Erbschaft automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers wird.
Sondern der Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch gegen den Erben oder den Beschwerten auf Übertragung des Vermächtnisobjekts, § 2174 BGB.
Er muss daher diesen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses explizit von dem Erben bzw. dem Beschwerten einfordern.
Ob der Bedachte zudem nur Vermächtnisnehmer oder sogar Erbe sein soll, hängt von dem tatsächlichen Erblasserwillen ab, da der Wortlaut der jeweiligen letztwilligen Verfügung oftmals nicht dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht. Wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen Vermögenswert zu, welcher nahezu den gesamten Nachlass erschöpft, kann es sich vielmehr um eine Erbeinsetzung handeln, auch wenn nach dem Wortlaut des Testament der Bedachte nur Vermächtnisnehmer und eine andere Personen Erbe sein soll.
Der Vermächtnisnehmer hat kein Anwartschaftsrecht.
Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, fällt das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers an und wird dann auch fällig.
3. Bedeutung
Das Vermächtnis wird in letztwilligen Verfügungen sehr häufig angeordnet. Denn der Erblasser kann durch ein Vermächtnis natürliche und juristische Personen mit Vermögenswerten bedenken, ohne dass diese Erben und damit Mitglieder der Erbengemeinschaft werden. Damit wird das Konfliktpotential in der auf Konsens angelegten Erbengemeinschaft von vornherein gering gehalten.
Hauptsächlich werden durch ein Vermächtnis Bargeld oder Wertgegenstände zugesprochen.
Es können aber auch Nutzungsrechte wie der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht durch ein Vermächtnis angeordnet werden.
Ferner können laufende Zahlungen an den Vermächtnisnehmer in Form eines Rentenvermächtnisses verfügt werden.
Auch bei der Gestaltung von Behindertentestamenten oder Bedürftigentestamenten wird häufig eine Vermächtnislösung verwendet.
4. Vermächtnisnehmer
Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein, ebenso auch eine Gesamthandsgemeinschaft oder auch eine BGB-Gesellschaft.
Auch ein zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geborenes Kind kann Vermächtnisnehmer sein, es muss aber lebend geboren werden.
Als Vermächtnisnehmer kann sogar eine noch nicht erzeugte Person bestimmt werden.
5. Verjährung
Der Vermächtnisanspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Anfall.
Die Vorschrift enthält eine Begriffsdefinition des Vermächtnisses.
Weitergehende Bedeutung hat diese Regelung nicht, da insbesondere die §§ 2147 bis 2191 BGB weitergehende Regelungen zu dem ausgesprochenen Vermächtnis enthalten.
a) Begriff des Vermächtnisses
Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögenswertes durch eine letztwillige Verfügung, ohne dass der Bedachte als Erbe eingesetzt wird. Dadurch erlangt der Bedachte aber nur einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung des Vermächtnisobjekts, § 2174 BGB (Damnationslegat). Es hat keine dingliche Wirkung wie ein Vindikationslegat, welches sich in ausländischen Rechtsordnungen findet.
Handelt es sich daher nach ausländischem Recht um ein dingliches Vermächtnis, war dieses bezüglich inländischer Vermögenswerte, insbesondere Grundstücken, nach bislang h.M. lediglich mit obligatorischer Wirkung zu behandeln. BGH vom 28.09.1994 – IV ZR 95/93, NJW 1995, 58
Der EuGH EuGH Urteil vom 12.10.2017 – C-218/16, NJW 2017, 3767; s. dazu auch Wachter ZErb 2017,358; Wagner NJW 2017, 3755 hat dieser h.M. aber eine Absage erteilt und die Rechtslage hinsichtlich der Anerkennung eines Vindikationslegats
a) Bedeutung
Dem Vermächtnis kommt als Mittel erbrechtlicher Gestaltung erhebliche Bedeutung zu. Der Erblasser kann durch ein Vermächtnis natürliche und juristische Personen mit Vermögenswerten bedenken, ohne dass diese Erben und damit Mitglieder der Erbengemeinschaft werden. Damit kann die Anzahl der zur Miterbengemeinschaft gehörenden Personen gering gehalten und es können Konflikte in der auf Konsens angelegten Erbengemeinschaft von vornherein vermieden werden.
Hauptanwendungsfall des Vermächtnisses dürfte immer noch die Zuwendung von Geld oder Wertgegenständen an Personen sein, die dem Erblasser nahe standen, ohne zu seiner Familie zu gehören. Ebenso ist ein Hauptanwendungsfall nach wie vor die Zuwendung an Personen, welche bereits Erbe werden, aber dieses Vermächtnis zusätzlich zu ihrem Erbe erhalten sollen.
Auch das Nießbrauchsvermächtnis spielt eine große Rolle, wobei hier viele Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, etwa durch Zuwendung eines Nießbrauchs an einem gesamten
EuGH Urteil vom 12.10.2017 – C-218/16, NJW 2017, 3767
BGH vom 28.09.1994 – IV ZR 95/93, NJW 1995, 58
BayOblG vom 19.04.2000 – 1 Z BR 130/99, NJW-RR 2000, 1174
Wachter ZErb 2017, 358
Wagner, Erste Rechtsprechung des EuGH zur EuErbVO, NJW 2017, 3755