von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1939

§ 1939 Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Vorschrift enthält eine Begriffsdefinition des Vermächtnisses.

Weitergehende Bedeutung hat diese Regelung nicht, da insbesondere die §§ 2147 bis 2191 BGB weitergehende Regelungen zu dem ausgesprochenen Vermächtnis enthalten.

2) Definitionen

a) Begriff des Vermächtnisses

Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögenswertes durch eine letztwillige Verfügung, ohne dass der Bedachte als Erbe eingesetzt wird. Dadurch erlangt der Bedachte aber nur einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung des Vermächtnisobjekts, § 2174 BGB (Damnationslegat). Es hat keine dingliche Wirkung wie ein Vindikationslegat, welches sich in ausländischen Rechtsordnungen findet.

Handelt es sich daher nach ausländischem Recht um ein dingliches Vermächtnis, war dieses bezüglich inländischer Vermögenswerte, insbesondere Grundstücken, nach bislang h.M. lediglich mit obligatorischer Wirkung zu behandeln. BGH vom 28.09.1994 – IV ZR 95/93, NJW 1995, 58

Der EuGH EuGH Urteil vom 12.10.2017 – C-218/16, NJW 2017, 3767; s. dazu auch Wachter ZErb 2017,358; Wagner NJW 2017, 3755 hat dieser h.M. aber eine Absage erteilt und die Rechtslage hinsichtlich der Anerkennung eines Vindikationslegats

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Bedeutung

Dem Vermächtnis kommt als Mittel erbrechtlicher Gestaltung erhebliche Bedeutung zu. Der Erblasser kann durch ein Vermächtnis natürliche und juristische Personen mit Vermögenswerten bedenken, ohne dass diese Erben und damit Mitglieder der Erbengemeinschaft werden. Damit kann die Anzahl der zur Miterbengemeinschaft gehörenden Personen gering gehalten und es können Konflikte in der auf Konsens angelegten Erbengemeinschaft von vornherein vermieden werden.

Hauptanwendungsfall des Vermächtnisses dürfte immer noch die Zuwendung von Geld oder Wertgegenständen an Personen sein, die dem Erblasser nahe standen, ohne zu seiner Familie zu gehören. Ebenso ist ein Hauptanwendungsfall nach wie vor die Zuwendung an Personen, welche bereits Erbe werden, aber dieses Vermächtnis zusätzlich zu ihrem Erbe erhalten sollen. 

Auch das Nießbrauchsvermächtnis spielt eine große Rolle, wobei hier viele Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, etwa durch Zuwendung eines Nießbrauchs an einem gesamten

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

EuGH Urteil vom 12.10.2017 – C-218/16, NJW 2017, 3767

BGH vom 28.09.1994 – IV ZR 95/93, NJW 1995, 58

BayOblG vom 19.04.2000 – 1 Z BR 130/99, NJW-RR 2000, 1174

5) Literaturstimmen

Wachter ZErb 2017, 358

Wagner, Erste Rechtsprechung des EuGH zur EuErbVO, NJW 2017, 3755

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

Standort

Frankfurt am Main

4 Anwälte

 

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Profil

Von uns können Sie weit mehr als Standardlösungen für Ihre individuellen Belange erwarten. Sie erhalten von uns innovative und kreative Lösungen für Ihre komplexen Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte Ihres Lebens, ob außergerichtlich oder auch vor Gericht.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
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Standorte & Anwälte

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Fußnoten