von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1939

§ 1939 Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Vorschrift enthält eine Begriffsdefinition des Vermächtnisses.

Weitergehende Bedeutung hat diese Regelung nicht, da insbesondere die §§ 2147 bis 2191 BGB weitergehende Regelungen zu dem ausgesprochenen Vermächtnis enthalten.

2) Definitionen

a) Begriff des Vermächtnisses

Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögenswertes durch eine letztwillige Verfügung, ohne dass der Bedachte als Erbe eingesetzt wird. Dadurch erlangt der Bedachte aber nur einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung des Vermächtnisobjekts, § 2174 BGB (Damnationslegat). Es hat keine dingliche Wirkung wie ein Vindikationslegat, welches sich in ausländischen Rechtsordnungen findet.

Handelt es sich daher nach ausländischem Recht um ein dingliches Vermächtnis, war dieses bezüglich inländischer Vermögenswerte, insbesondere Grundstücken, nach bislang h.M. lediglich mit obligatorischer Wirkung zu behandeln. BGH vom 28.09.1994 – IV ZR 95/93, NJW 1995, 58

Der EuGH EuGH Urteil vom 12.10.2017 – C-218/16, NJW 2017, 3767; s. dazu auch Wachter ZErb 2017,358; Wagner NJW 2017, 3755 hat dieser h.M. aber eine Absage erteilt und die Rechtslage hinsichtlich der Anerkennung eines Vindikationslegats nach ausländischem Erbrecht entgegengesetzt beurteilt. Nach seiner Auffassung verbietet es die EuErbVO, die dinglichen Wirkungen eines Vindikationslegats (in dem entschiedenen Fall nach dem aufgrund Rechtswahl anwendbaren polnischen Recht) hinsichtlich einer in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) gelegenen Immobilie deswegen abzulehnen, weil die Rechtsordnung des Belegenheitsstaats das Institut eines Vermächtnisses mit unmittelbarer Wirkung nicht kennt. Zwar ging es in diesem Urteil nicht um die Rechtsfolgen in einem bereits eingetretenen Erbfall. Die Vorlage an den EuGH war vielmehr durch ein polnisches Gericht erfolgt, das über die Frage zu entscheiden hatte, ob ein polnischer Notar die Beurkundung eines Vindikationslegats hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks unter Hinweis auf die deutsche Rechtslage ablehnen darf.

Gleichwohl ist die vom EuGH bejahte Verpflichtung zur Anerkennung der dinglichen Wirkung eines Vindikationslegats nach ausländischem Recht nunmehr auch im Erbfall zu beachten. Da in diesen Fällen der Eigentumserwerb schon aufgrund des Vindikationslegats außerhalb des Grundbuchs erfolgt ist, kann nicht weiterhin eine Auflassung durch die Erben an den Vermächtnisnehmer als Voraussetzung der Eigentumseintragung verlangt werden.

Es ist daher damit zu rechnen, dass die volle Anerkennung ausländischer Vindikationslegate kraft europäischen Rechts eine Diskussion darüber anstößt, ob nunmehr auch im deutschen Recht die Einführung des Vindikationslegats in Erwägung gezogen werden sollte. MüKo/Leipold § 1938 BGB Rn 8

 

Zur Erbeinsetzung gem. § 1937 BGB besteht in doppelter Hinsicht ein Unterschied zur Vermächtniseinsetzung:

Während der Erbe Gesamtrechtsnachfolger wird und daher eine Erbeinsetzung nur die Zuwendung des Nachlasses als Ganzes oder zu ideellen Bruchteilen zulässt, können dem Vermächtnisnehmer einzelne Vermögenswerte zugewendet werden.

Auch erhält der Vermächtnisnehmer das ihm Zugewandte nicht im Wege des Vonselbsterwerbs unmittelbar, sondern muss das ihm Zugewandte von dem Erben einfordern.

 

Ob im Einzelfall eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis zugewendet werden soll, ist durch Auslegung des Erblasserwillens zu klären. Es kommt dabei allein auf den Erblasserwillen an. Es kann daher - entgegen des Wortlauts in einer letztwilligen Verfügung -  eine Erbeinsetzung und nicht eine Vermächtnisanordnung vorliegen, wenn ein Erblasser über seinen gesamten Nachlass verfügt, den von ihm benannten Erben bestimmte Nachlasswerte zuordnet, und dem Vermächtnisnehmer aber den Hauptnachlassgegenstand zuweist. BayOblG vom 19.04.2000 – 1 Z BR 130/99 -, NJW-RR 2000, 1174 Die bloße Bezeichnung des testamentarisch Bedachten als Erbe ist daher für sich allein genommen nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Erbeinsetzung nach § 1937 BGB oder die Anordnung eines Vermächtnisses nach § 1938 BGB vorliegt.

 

Das Vermächtnis ist zu unterscheiden von der Auflage (§ 1940 BGB), welche ebenfalls einem Bedachten etwas zugutekommen lassen kann. Im Gegensatz zu einem Vermächtnis erwirbt der mit einer Auflage Bedachte aber keinen eigenen Anspruch.

Zu unterscheiden ist das Vermächtnis auch von der Schenkung, § 516 BGB, welche ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist. Soll die gewollte Übertragung bereits zu Lebzeiten des Übertragenden wirksam werden, liegt eine Schenkung vor. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich daher bei Schenkungen auf den Todesfall.

Ebenso ist das Vermächtnis zu unterscheiden von der Bestimmung eines Bezugsberechtigten aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall – typischerweise hier die Bezugsberechtigung bei einer Kapitallebensversicherung.

Der Vermächtnisnehmer hat kein Anwartschaftsrecht.

Von dem Anfall des Vermächtnisses ist dessen Fälligkeit zu unterscheiden. Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, ist das Vermächtnis mit seinem Anfall auch gleichzeitig fällig.

b) Vermächtnisnehmer

Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein. Wegen der nur schuldrechtlichen Wirkungen des Vermächtnisses ist es auch möglich, eine Gesamthandsgemeinschaft oder auch eine BGB-Gesellschaft als Vermächtnisnehmer zu bestimmen. NK-BGB/Horn § 2179 Rn 8

Auch ein zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geborenes Kind ("nasciturus") kann unter der Bedingung des § 1923 Abs. 2 BGB Vermächtnisnehmer sein, es muss aber lebend geboren werden. Weitergehend als bei der Erbeinsetzung kann der Erblasser nach § 2178 BGB auch eine noch nicht erzeugte Person ("nondum conceptus") zum Vermächtnisnehmer bestimmen.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Bedeutung

Dem Vermächtnis kommt als Mittel erbrechtlicher Gestaltung erhebliche Bedeutung zu. Der Erblasser kann durch ein Vermächtnis natürliche und juristische Personen mit Vermögenswerten bedenken, ohne dass diese Erben und damit Mitglieder der Erbengemeinschaft werden. Damit kann die Anzahl der zur Miterbengemeinschaft gehörenden Personen gering gehalten und es können Konflikte in der auf Konsens angelegten Erbengemeinschaft von vornherein vermieden werden.

Hauptanwendungsfall des Vermächtnisses dürfte immer noch die Zuwendung von Geld oder Wertgegenständen an Personen sein, die dem Erblasser nahe standen, ohne zu seiner Familie zu gehören. Ebenso ist ein Hauptanwendungsfall nach wie vor die Zuwendung an Personen, welche bereits Erbe werden, aber dieses Vermächtnis zusätzlich zu ihrem Erbe erhalten sollen. 

Auch das Nießbrauchsvermächtnis spielt eine große Rolle, wobei hier viele Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, etwa durch Zuwendung eines Nießbrauchs an einem gesamten

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

EuGH Urteil vom 12.10.2017 – C-218/16, NJW 2017, 3767

BGH vom 28.09.1994 – IV ZR 95/93, NJW 1995, 58

BayOblG vom 19.04.2000 – 1 Z BR 130/99, NJW-RR 2000, 1174

5) Literaturstimmen

Wachter ZErb 2017, 358

Wagner, Erste Rechtsprechung des EuGH zur EuErbVO, NJW 2017, 3755

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

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Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

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