Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 615
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 616 Vorübergehende Verhinderung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle