(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
Unsere Anwaltskanzlei wurde 2001 gegründet. Das Gründungsteam von 2001 kannte sich bereits vorher über zehn Jahre in erfolgreicher Zusammenarbeit in einer Göppinger Anwaltskanzlei. Aufgrund dieser gemeinsamen erfolgreichen Zusammenarbeit entstand damals die Idee es gemeinsam als Anwaltskanzlei anzugehen. Die Tatsache, dass ein Großteil des damaligen Gründungsteams immer noch zusammen arbeitet zeigt, dass die Entscheidung es selbst zu versuchen die richtige war.
Wir sind nunmehr aufgrund eines Kanzleiumzugs seit Ende September 2015 in der Poststraße 12 in 73033 Göppingen.
Unsere Anwaltskanzlei ist auf allen juristischen Gebieten tätig, wobei sich die einzelnen Rechtsanwälte wie auch die Rechtsanwaltsfachangestellten ihren Stärken und Neigungen entsprechend auf konkrete Schwerpunktgebiete spezialisiert haben. Diese Spezialisierungen zeigen sich auch durch die Fachanwaltschaften Arbeits- und Sozialrecht von Rechtsanwalt Andreas Mauritz.
Die Spezialisierungen werden durch den regelmäßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen noch intensiviert, sodass eine optimale Bearbeitung der Mandate durch das stets aktuelle Wissen über die neueste Rechtsprechung stets gewährleistet ist.
Entsprechend der Spezialisierung der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsfachangestellten erfolgt grundsätzlich auch die Zuordnung des Mandats. Selbstverständlich gewährleisten wir auch die Betreuung Ihres Mandats durch den Anwalt Ihrer Wahl und eine spezialisierungsübergreifende Zusammenarbeit im Team.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle