von Göler (Hrsg.) / Benjamin Haßelbach / § 621

§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

  • 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
  • 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
  • 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
  • 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
  • 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Anwendungsvoraussetzungen

aa) Persönlicher Anwendungsbereich

In § 621 BGB sind die Kündigungsfristen für selbstständige Dienstverträge geregelt, während § 622 BGB auf Arbeitsverträge Anwendung findet. 

Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, bedarf es bei Dienstverträgen, die keine Arbeitsverträge sind, keines Kündigungsgrundes. 

Exkurs: Abgrenzung zum Arbeitsvertrag gemäß § 611a BGB

Die Abgrenzung des unabhängigen Dienstvertrages zum Arbeitsverhältnis bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten und stellt daher zugleich die größte Hürde in der Anwendung der Norm dar. Der Arbeitsvertrag zeichnet sich durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers -infolge seiner Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit- aus, während der freie Dienstleister seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Die für das Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit kann sowohl aus dem Weisungsrecht des

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Für die ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages ist § 89 HGB lex specialis zu § 621; § 89a HGB findet auf die außerordentliche Kündigung Anwendung. Die Vorschriften im HGB werden mittlerweile, aufgrund der bestehenden Ähnlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Abhängigkeit, zudem entsprechend auf Vertragshändler-Rahmenverhältnisse (nicht die separaten Dienstverträge) und überwiegend auch Franchise-Verträge angewendet. MüKoBGB/Hesse, BGB § 621 Rn. 14; ErfK/Müller-Glöge, BGB § 621 Rn. 2; Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/ Tiedemann, ArbR § 621 Rn. 14.  Die Kündigung des Heuerverhältnisses ist dagegen in §§ 65, 66 SeeArbG besonders geregelt und das Heimarbeitsverhältnis ist nach der Sondervorschrift des § 29 HAG kündbar. 

Fernunterrichtsverträge sind ausschließlich nach Maßgabe des § 5 FernUSG kündbar. Auf Direktunterrichtsverträge ist diese Vorschrift weder direkt noch analog anwendbar, so dass diese

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

-       BGH, Urt. v. 29.01.1981, NJW 1981, 1270; BGH, Urt. v. 26.03.1984, NJW 1984, 2528; BGH, Urt. v. 09.03. 1987, GmbHR 1987, 264 (Kündigungsfrist für Geschäftsführer)

-       BAG, Urt. v. 11.06.2020, NZA 2020, 1179 (Kündigungsfrist für Geschäftsführer)

-       BAG, Urt. v. 08.05.2007, BB 2007, 2298 (Kündigungsfrist bei arbeitnehmerähnlichen Personen)

-       BAG, Urt. v. 05.03.1970, NJW 1970, 1470; BGH, Urt. v. 17.02.2005, NJW 2005, 1354 (Grundsätzlich keine Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungsfristen)

-       BAG, Urt. v. 01.12.2020, NZA 2021, 552 (Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers)

4) Literaturstimmen

-       Die Kraft des Faktischen – oder: Warum Crowdworker doch Arbeitnehmer sein können, Martin Söller, NZA 2021, 997

-       Koppelungsklauseln in GmbH-Geschäftsführerverträgen auf dem Prüfstand, RA Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, NZG 2020, 321

-       Kopplungsklauseln in Geschäftsführeranstellungsverträgen, RA Dr. Christian Koehler, NZG 2019, 1406

-       Kündigungsfristen für Geschäftsführeranstellungsverträge – Rechtsprechungsdivergenz zwischen BGH und BAG, Prof. Dr. Katharina Uffmann, NJW 2020, 3210

-       Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, RA Dr. Martin Kock, NJW 2021, 993

-       „Selbstständigkeit versus Scheinselbstständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, 

         https://www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/2021_03_02-beitrag-abgrenzung-selbstaendigkeit-scheinselbstaendigkeit.pdf

5) Häufige Paragraphenketten

§§ 620 Abs. 2, 621 BGB

6) Prozessuales

Für die Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Regeln. Deshalb trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der Ansprüche gestützt auf § 621 BGB oder auf eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung geltend macht.

7) Anmerkungen

a) Aufhebungsvertrag

Sind sich die Parteien über die Beendigung des Dienstverhältnisses einig, können sie die gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages „umgehen“. Dieser ermöglicht eine einvernehmliche Beendigung des Dienstvertrages ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten erlöschen vielmehr nach Maßgabe des Aufhebungsvertrages.

b)  Anwendbarkeit der Kündigungsfristen nach § 621 BGB bei grenzüberschreitendem Bezug

Bei Verträgen mit grenzüberschreitendem Bezug stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht und damit einhergehend nach dem zuständigen Gerichtsstand. Nur wenn deutsches Recht überhaupt anwendbar ist, kann § 621 BGB zur Bestimmung der Kündigungsfristen herangezogen werden. Zur Veranschaulichung der Problematik sollen die folgenden Beispielsfälle dienen. 

Grenzüberschreitender Bezug ins EU-Ausland

Fall 1: Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen begründet ein Mandatsverhältnis mit dem in Luxemburg tätigen Rechtsanwalt R und bittet diesen, die Kündigungen mehrerer

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Rechtsanwalt und Fachanwalt Arbeitsrecht in Trier Benjamin Haßelbach
Herr Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Benjamin Haßelbach

Rechtsanwalt Benjamin Haßelbach berät und vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht Unternehmen sowie (leitende) Angestellte auf sämtlichen Gebieten des Individualarbeitsrechtes und des kollektiven Arbeitsrechtes. Sein zweiter Tätigkeitsschwerpunkt liegt zum als Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht in welchem er insbesondere Handelsvertreter, Gesellschafter sowie (mittelständische) Gesellschaften berät und vertritt. Aufgrund der Vielzahl der Schnittstellen zwischen dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht spezialisierte sich Rechtsanwalt Benjamin Haßelbach im Jahr 2019 auch auf den Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Rechtsanwalt Haßelbach ist nicht nur als Autor, sondern auch als Lehrkraft in den arbeitsrechtlichen Sonderveranstaltungen am Landgericht Trier sowie als Dozent des „Birkenfelder Instituts für Ausbildung und Qualitätssicherung im Insolvenzwesen“ der Hochschule Trier tätig.
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