(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
Unsere Anwaltskanzlei wurde 2001 gegründet. Das Gründungsteam von 2001 kannte sich bereits vorher über zehn Jahre in erfolgreicher Zusammenarbeit in einer Göppinger Anwaltskanzlei. Aufgrund dieser gemeinsamen erfolgreichen Zusammenarbeit entstand damals die Idee es gemeinsam als Anwaltskanzlei anzugehen. Die Tatsache, dass ein Großteil des damaligen Gründungsteams immer noch zusammen arbeitet zeigt, dass die Entscheidung es selbst zu versuchen die richtige war.
Wir sind nunmehr aufgrund eines Kanzleiumzugs seit Ende September 2015 in der Poststraße 12 in 73033 Göppingen.
Unsere Anwaltskanzlei ist auf allen juristischen Gebieten tätig, wobei sich die einzelnen Rechtsanwälte wie auch die Rechtsanwaltsfachangestellten ihren Stärken und Neigungen entsprechend auf konkrete Schwerpunktgebiete spezialisiert haben. Diese Spezialisierungen zeigen sich auch durch die Fachanwaltschaften Arbeits- und Sozialrecht von Rechtsanwalt Andreas Mauritz.
Die Spezialisierungen werden durch den regelmäßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen noch intensiviert, sodass eine optimale Bearbeitung der Mandate durch das stets aktuelle Wissen über die neueste Rechtsprechung stets gewährleistet ist.
Entsprechend der Spezialisierung der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsfachangestellten erfolgt grundsätzlich auch die Zuordnung des Mandats. Selbstverständlich gewährleisten wir auch die Betreuung Ihres Mandats durch den Anwalt Ihrer Wahl und eine spezialisierungsübergreifende Zusammenarbeit im Team.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle