von Göler (Hrsg.) / Andreas Katzer / § 627

§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 627 BGB ist systematische Ausnahme zu der grundsätzlichen Aufteilung zwischen ordentlicher fristgerechter Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne Kündigungsgrund (Ausnahme: Kündigungsschutzgesetz) sowie außerordentlicher Kündigung ohne Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund nach § 627 BGB liegt im dem erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnis, das notwendige Grundlage für die übertragene Dienstleistung ist, begründet. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 627 BGB Rn. 2  Eine Kündigung nach § 627 BGB kann grundsätzlich auch mit Auslauffrist erklärt werden. § 627 Abs. 1 BGB normiert für beide Teile eines Dienstverhältnisses mit Vertrauensstellung ein fristloses Kündigungsrecht ohne Grund. Da § 627 BGB keine Arbeitsverhältnisse erfasst, bedarf die Kündigungserklärung nicht der Schriftform des § 623 BGB.

a) Abdingbarkeit

Das Recht zur fristlosen Kündigung kann grundsätzlich eingeschränkt (beispielsweise mit kurzer Kündigungsfrist)

2) Definitionen

a) Kein Arbeitsverhältnis und kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen

§ 627 BGB findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse oder dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse überwiegt das Interesse des Dienstverpflichteten an seiner Existenzsicherung.

Arbeitsverhältnisse zeichnen sich durch fremdbestimmte, weisungsabhängige Tätigkeiten aus, vergleiche § 611 a Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich des dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen müssen nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich beide Voraussetzungen ("kein dauerndes Dienstverhältnis" sowie "feste Bezüge") kumulativ vorliegen. Dementsprechend müssen auch nach der Rechtsprechung des BGH BGH, Urteil vom 22.9.2011 - III ZR 95/11 beide Voraussetzungen erfüllt sein, da sie gemeinschaftlicher Bestandteil der negativen Voraussetzung und als aufeinander bezogen zu verstehen sind.

Für das Vorliegen eines dauernden Dienstverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Abgrenzungen

Die Rücktrittsrechte aus §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB werden, nachdem das Dienstverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, durch das Kündigungsrecht verdrängt. Gleichfalls verdrängt wird das Kündigungsrecht aus § 314 durch die Spezialnorm des § 627 Abs. 1 BGB. Für den Handelsvertreter ist § 89 a HGB die speziellere Norm, sodass § 627 BGB nicht anzuwenden ist. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 627 BGB Rn. 7 ff.  § 626 BGB bleibt anwendbar und insbesondere für Fälle von Relevanz, wenn das Kündigungsrecht des § 627 BGB vertraglich ausgeschlossen wurde oder eine Kündigung zur Unzeit nach § 627 Abs. 2 BGB vorliegen würde.

§ 5 FernUSG geht als unabdingbares Kündigungsrecht für Fernunterrichtsverträge der Regelung des § 627 Abs. 1 BGB vor. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 627 BGB Rn.

5) Literaturstimmen
  • Gehrlein, Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Steuerberaterhaftung in den Jahren 2018 und 2019, in: DStR 2020, 305
  • Menke/Schulz, Fristlose Kündigung nach § 627 BGB im Sportrecht, in: NJW 2011, 1845
  • Simonet, Das Tatbestandsmerkmal der „festen Bezüge” i. S. d. § 627 BGB und dessen Auswirkungen auf die generelle Gebräuchlichkeit dauerhafter Dienstverträge im Wirtschaftsverkehr, in: BB 2012, 2053
  • Niebling, Kündigungs- und Verlängerungsklauseln in Partnerschaftsvermittlungsverträgen, in: NJ 2014, 363
  • Ritter, Stolpersteine bei der Mandatsniederlegung, in: NJW 2015, 2008
6) Häufige Paragraphenketten
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Prof. Dr. Andreas Katzer, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Katzer
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Fußnoten