(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 627 BGB gilt für Verträge, die den Dienstverpflichteten zur Leistung von Diensten höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens im Rechtsverkehr übertragen werden, verpflichten. Derartige auf das persönliche Vertrauen abgestellte Dienstverhältnisse erfordern, dass das Vertrauensverhältnis während der gesamten Vertragsdauer ungestört fortbesteht. Daher besteht gerade für den Dienstberechtigten, aber auch für den Dienstverpflichteten, ein erhöhtes Interesse an der sofortigen Beendigungsmöglichkeit des Vertragsverhältnisses, auch wenn kein Beendigungsgrund mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Oftmals ist das Vertrauensverhältnis von persönlichen Empfindungen geprägt, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 626 BGB nicht berechtigen würden.
Anwendungsbereich
§ 627 BGB findet auf alle Dienstverhältnisse mit Vertrauensstellung Anwendung, die keine Arbeitsverhältnisse sind und in denen der Dienstverpflichtete keine festen Bezüge im Rahmen eines dauernden Dienstverhältnisses erhält. Es muss sich um Dienste höherer Art handeln. Umfasst werden vor allem solche Tätigkeiten, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen. Praktische Bedeutung erlangt § 627 BGB demnach insbesondere für Behandlungsverträge mit Ärzten, Vertretungs- und Beratungsverträge mit Rechtsanwälten, Beratungsverträge mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, oder für Verträge mit Privatlehrern. BGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18 Aber auch Partnerschaftsvermittlungsverträge können hierunter zu fassen sein. BGH, Urteil vom 8.10.2009 - III ZR 93/09
§ 627 BGB ist systematische Ausnahme zu der grundsätzlichen Aufteilung zwischen ordentlicher fristgerechter Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne Kündigungsgrund (Ausnahme: Kündigungsschutzgesetz) sowie außerordentlicher Kündigung ohne Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund nach § 627 BGB liegt im dem erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnis, das notwendige Grundlage für die übertragene Dienstleistung ist, begründet. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 627 BGB Rn. 2 Eine Kündigung nach § 627 BGB kann grundsätzlich auch mit Auslauffrist erklärt werden. § 627 Abs. 1 BGB normiert für beide Teile eines Dienstverhältnisses mit Vertrauensstellung ein fristloses Kündigungsrecht ohne Grund. Da § 627 BGB keine Arbeitsverhältnisse erfasst, bedarf die Kündigungserklärung nicht der Schriftform des § 623 BGB.
a) Abdingbarkeit
Das Recht zur fristlosen Kündigung kann grundsätzlich eingeschränkt (beispielsweise mit kurzer Kündigungsfrist)
a) Kein Arbeitsverhältnis und kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen
§ 627 BGB findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse oder dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse überwiegt das Interesse des Dienstverpflichteten an seiner Existenzsicherung.
Arbeitsverhältnisse zeichnen sich durch fremdbestimmte, weisungsabhängige Tätigkeiten aus, vergleiche § 611 a Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich des dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen müssen nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich beide Voraussetzungen ("kein dauerndes Dienstverhältnis" sowie "feste Bezüge") kumulativ vorliegen. Dementsprechend müssen auch nach der Rechtsprechung des BGH BGH, Urteil vom 22.9.2011 - III ZR 95/11 beide Voraussetzungen erfüllt sein, da sie gemeinschaftlicher Bestandteil der negativen Voraussetzung und als aufeinander bezogen zu verstehen sind.
Für das Vorliegen eines dauernden Dienstverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn
a) Abgrenzungen
Die Rücktrittsrechte aus §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB werden, nachdem das Dienstverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, durch das Kündigungsrecht verdrängt. Gleichfalls verdrängt wird das Kündigungsrecht aus § 314 durch die Spezialnorm des § 627 Abs. 1 BGB. Für den Handelsvertreter ist § 89 a HGB die speziellere Norm, sodass § 627 BGB nicht anzuwenden ist. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 627 BGB Rn. 7 ff. § 626 BGB bleibt anwendbar und insbesondere für Fälle von Relevanz, wenn das Kündigungsrecht des § 627 BGB vertraglich ausgeschlossen wurde oder eine Kündigung zur Unzeit nach § 627 Abs. 2 BGB vorliegen würde.
§ 5 FernUSG geht als unabdingbares Kündigungsrecht für Fernunterrichtsverträge der Regelung des § 627 Abs. 1 BGB vor. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 627 BGB Rn.
§ 280 BGB, § 628 BGB, § 627 BGB, § 626 BGB