Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 618
Pflicht zu Schutzmaßnahmen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle