Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 628
Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 629 Freizeit zur Stellungssuche
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle