Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 619
Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle