(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.
Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.
Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.
Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.
Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.
Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.
- Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen vor allen Gerichten in Deutschland (außer Bundesgerichtshof)
- Vertretung in Erbscheinsverfahren vor allen Nachlassgerichten
- Beratung bei Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Beratung und Vertretung ausländischer Erben, Erblasser und Rechtsanwälte bei der Umsetzung ihrer Nachfolgeplanung bzw. Durchsetzung und Abwicklung des deutschen Nachlasses
- Beratung von Erblassern mit Vermögen im Ausland
- Beantragung von Erbscheinen in internationalen Erbfällen
- Regelmäßige Schulungen für Laien und Fachanwälten für Erbrecht zum Thema Testamentsgestaltung, Erbschaftsteuer, internationales Erbrecht
Berlin
18 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Fachanwält*innen für Erbrecht, für Arbeitsrecht und für Sozialrecht
• Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V., www.ndeex.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Ausschluss der Pflichtteilsergänzung bei Pflicht- und Anstandsschenkungen
Die Vorschrift spielt praktisch eine sehr geringe Rolle, da ihre Anwendung voraussetzt,
Anwendungsfälle der Vorschrift sind sehr selten
Letzteres kommt heutzutage kaum noch vor und findet sich allenfalls in älteren Testamenten aus landwirtschaftlich geprägten Regionen. Bevor Sie also weiterlesen, prüfen Sie, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall wirklich gegeben sind: Enthält der Ehevertrag als Güterstandsvereinbarung den „gesetzlichen Güterstand“, „Zugewinngemeinschaft“, „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ oder „Gütertrennung“, spielt § 2331 BGB für Ihren Fall keine Rolle.
Sollte tatsächlich Gütergemeinschaft vereinbart worden sein, bestimmt die Vorschrift, dass im Rahmen der Pflichtteilsergänzung (nach §§ 2325 ff. BGB) ein Geschenk, das aus dem beiden Ehepartnern als Gesamtgut gehörenden Vermögen stammt, bei Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs so behandelt wird, als hätte jeder Ehepartner die Hälfte geschenkt.
Zuwendungen aus dem Gesamtgut werden Erblassern hälftig zugerechnet
Beispiel: Die Ehegatten haben in einem notariellen Ehevertrag vereinbart, dass für sie der Güterstand der Gütergemeinschaft gelten soll. Aus dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen schenken Sie ihrer gemeinsamen Tochter 100.000 €. Der Ehemann verstirbt, seine Ehefrau wird Alleinerbin, und der gemeinsame Sohn macht nun Pflichtteilsansprüche und – wegen des Geschenks an die Tochter – Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Bei Berechnung dieses Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird nun unterstellt, der Vater hätte der Tochter 50.000 € geschenkt. Stirbt später auch die Mutter, wird ihr das Geschenk i.H.v. 50.000 € ebenfalls zugerechnet und bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.
Ausnahme: Geschenke an „einseitige“ Kinder nur eines Ehegattens
Etwas anderes gilt nur, wenn das Geschenk an ein einseitiges Kind (das also nur vom Vater oder nur von der Mutter abstammt) gemacht wurde. In diesem Fall wird das Geschenk so behandelt, als habe es dieser Elternteil allein gemacht.
Die Norm entspricht inhaltlich der Regelung in § 2054 BGB und regelt die pflichtteilsrechtliche Zuordnung von Schenkungen aus dem Gesamtgut. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist dabei gering, wie sich auch in der kaum vorhandenen Rechtsprechung zu ihr zeigt. Dies liegt daran, dass Voraussetzung der Anwendung die vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft als Ehegüterstand ist, der nur noch selten gewählt wird, allenfalls wohl noch im Bodenseeraum. vgl. Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Gütergemeinschaft_(Ehe) abgerufen am 24.08.2020
Es muss eine, durch notariellen Ehevertrag vereinbarte Gütergemeinschaft im Sinne von § 1415 BGB wirksam vereinbart worden sein. Gemäß Absatz 2 ist die Vorschrift dabei auf Zuwendungen aus einer fortgesetzten Gütergemeinschaft im Sinne von §§ 1483 ff. BGB entsprechend anwendbar.
Kommt auf den Ehegüterstand ausländisches Eherecht zur Anwendung, so stellt sich die Frage, ob der ausländische Güterstand die deutsche Gütergemeinschaft substituieren kann. Eine Substitution ist dabei regelmäßi vorzunehmen, wenn der ausländische Güterstand funktional gleichwertig ist, d.h. eine Übereinstimmung in den wesentlichen, normprägenden Merkmalen besteht. Zur Substitution OLG Hamm vom 21.03.2019 - 10 W 31/17 https://openjur.de/u/2172724.html
Es muss eine pflichtteilsrelevante Zuwendung vorliegen. Diese umfasst in erster Linie, aber nicht nur, ergänzungspflichtige Schenkungen. Die Regelung gilt auch für die Anrechnung von Schenkungen auf den regulären Pflichtteil (§ 2315 BGB) bzw.
Die Vorschrift bedeutet hinsichtlich der Zuordnung der Schenkung eine widerlegliche Vermutung, d.h. der Beweis, dass die Schenkung ganz oder überwiegend von nur einem Elternteil (oder von beiden Ehegatten bei einseitigen Kindern) erfolgte, steht jedem Beteiligten offen. Satz 2 kommt insoweit nicht zur Anwendung, als die Schenkung an ein einseitiges Kind nicht aus dem (gedachten) Anteil des betroffenen Ehegatten an dem Gesamtgut erbracht werden konnte, da es den Wert übersteigt. Strittig ist dabei allerdings, auf welchen Zeitpunkt für diese Beurteilung abzustellen ist. Richtigerweise kommt es auf den Schenkungszeitpunkt an, da bei Überschreiten des Ehegattenanteils bei der Schenkung die Vermutung widerlegt wäre. im Ergebnis wie hier MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2331 Rn. 3; Staudinger/Olshausen 2015, Rn. 5; a.A. (Beendigungszeitpunkt maßgeblich) BeckOK BGB/Müller-Engels, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 2331 Rn. 4; RGZ 94, 262