(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2157
Gemeinschaftliches Vermächtnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2158 Anwachsung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle