(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2169
Vermächtnis fremder Gegenstände
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2170 Verschaffungsvermächtnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle