Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2147
Beschwerter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2148 Mehrere Beschwerte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle