Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2151
Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren
Bedachten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2152 Wahlweise Bedachte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle