Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2187
Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2188 Kürzung der Beschwerungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle