(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
(3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2186
Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle