Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2148
Mehrere Beschwerte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle